Informationen für Entscheider in der
Caritas der Diözese Münster

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DiCV aktuell 122/2020 vom 27. Juli 2020 - Informationen für Entscheider in der Caritas der Diözese Münster

 
 

Inhalt

  1. Überbrückungshilfe geht in der Regel an Trägern der Caritas vorbei
  2. Corona-KiTa-Studie von Bundesfamilien- und Bundesgesundheitsministerium
  3. Nachweis einer Ausschlussfrist - geänderte Musterschreiben
  4. Corona-Arbeitsschutzstandard der BGW für Pflege- und Behinderteneinrichtungen
  5. RKI Aktualisierung
 

Überbrückungshilfe geht in der Regel an Trägern der Caritas vorbei

Die von der Bunderegierung beschlossene Überbrückungshilfe für besonders von der Corona-Krise betroffene kleine und mittelständische Unternehmen dürfte in der Regel für Träger aus dem Bereich der Caritas nicht relevant sein. Dies ergibt sich daraus, dass für eine Inanspruchnahme ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber den Monaten April und Mai 2019 vorliegen muss. Dabei wird, so ist jedenfalls unsere derzeitige Einschätzung, auf den Umsatz des Rechtsträgers (e.V., gGmbH) abgestellt und nicht auf den Umsatz einer einzelnen rechtlich unselbstständigen Einrichtung.

Dieses Konsolidierungsgebot gilt zwar nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie z.B. Einrichtungen der Behindertenhilfe (Seite 5 oben im Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums), aber von dieser Ausnahme dürften Träger aus der Caritas in den seltensten Fällen profitieren.

Derzeit versucht der Deutsche Caritasverband zu klären, welche Regelung für verbundene Unternehmen, insbesondere für GmbH-Tochtergesellschaften von Caritasverbänden gilt (z.B. Inklusionsbetriebe oder Sozialkaufhäuser in der Rechtsform der gGmbH). Es gilt zu klären, ob eine Gesellschaft für sich genommen die oben genannten Voraussetzung erfüllen muss oder ob der Gesellschafter in die Betrachtung einzubeziehen ist. Sobald uns hierzu neue Informationen vorliegen, erfahren Sie es in diesem Newsletter.

Antragstellungen sind nur über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer möglich. Die Antragsfrist endet am 31. August.

Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie hier.

Ludger Otte

 

Corona-KiTa-Studie von Bundesfamilien- und Bundesgesundheitsministerium

Bundesfamilien- und Bundesgesundheitsministerium haben das Deutsche Jugendinstitut und das Robert Koch-Institut mit der Corona-KiTa-Studie beauftragt. Die Studie untersucht, welche Folgen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus für die Kindertagesbetreuung und die Kinder, Betreuungspersonen und Eltern hat. Die Ergebnisse sollen helfen, Risiken während der Pandemie besser einzuschätzen und Kinder und Betreuungspersonen gezielter zu schützen.

Ein wichtiger Baustein der Corona-KiTa-Studie ist das KiTa-Register. Über dies werden künftig alle Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in Deutschland online regelmäßig um eine kurze Rückmeldung gebeten. Das Anschreiben mit allen wichtigen Informationen finden Sie im Anhang. Im ersten Schritt können sich die Einrichtungen und Tagespflegepersonen online in das KiTa-Register eintragen. Dabei werden alle Regeln des deutschen Datenschutzes und der EU-DSGVO eingehalten.

Neben dem KiTa-Register basiert die Corona-KiTa-Studie auf weiteren Modulen, zum Beispiel Stichprobenerhebungen. Mehr darüber erfahren Sie im Anschreiben des DJI wie auch online. 

Wir bitten Sie, diese Studie zu unterstützen.

Daniela Surmann

 

Nachweis einer Ausschlussfrist - geänderte Musterschreiben

In der Sitzung vom 18. Juni hat die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) die Regelung der Ausschlussfrist (§ 23 AT AVR) geändert. Nach der Entscheidung des BAG vom 30.10.2019 hatten wir Sie im Newsletter 55/19 über das von der Dienstgeberseite empfohlene Muster einer vom Dienstgeber unterzeichneten Information zum Dienstvertrag informiert. Mit Schreiben vom 23. Juli hat die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission nun die auf die geänderte Fassung angepassten Muster übersandt.

Wie im Anschreiben der Dienstgeberseits der AK ausgeführt, besteht kein Handlungsbedarf für die Dienstgeber, die - entsprechend der Empfehlung der Dienstgeberseite - den Mitarbeitenden einen Nachweis der Ausschlussfrist bereits im Nachgang der Entscheidung des BAG haben zukommen lassen.

Soweit dies jedoch noch nicht erfolgt ist, fügen wir Ihnen die von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten aktualisierten Muster „Anschreiben zur Information zum Dienstvertrag“ und „Information zum Dienstvertrag“ zur weiteren Verwendung bei. Bei Neueinstellungen wird empfohlen, die beigefügten Muster „Anschreiben zum Nachweis der Arbeitsbedingungen“ und des Muster „Nachweis der Arbeitsbedingungen“ zu verwenden.

Ursula Meer
Eva-Maria Bendick
Andrea Kamischke

 

Corona-Arbeitsschutzstandard der BGW für Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Für Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen bringt die Corona-Pandemie besondere Herausforderungen für das sichere Arbeiten mit sich. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterstützt diese dabei mit einem branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Dieser wurde unter www.bgw-online.de/corona-schutz-pflege veröffentlicht. Er stellt klar, worauf derzeit zu achten ist, um den erforderlichen Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Anne Eckert
Volker Supe

 

RKI Aktualisierung

Das RKI hat auf seiner Website u.a. Aktualisierung für Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, 6. Juli, eingestellt: 

Die Änderung gegenüber der Version vom 20. Mai betreffen folgende Abschnitte:

  • Abschnitt 3.1 Kernpunkte Basismaßnahmen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen
  • Abschnitt3.2 Erweiterte Hygiene- und Infektionskontrollmaßnahmen;
  • 3.3 Regelungen Neuaufnahmen und Verlegungen
  • 3.6 Dauer der besonderen Maßnahmen für SARS-COV-2-positive Bewohner/Betreute
  • 5.3.3 Testung des Personals auf SARS-COV-2

Anne Eckert
Volker Supe

 
 

Caritasverband für die Diözese Münster e. V.
Kardinal-von-Galen-Ring 45
48149 Münster

Telefon 0251 8901-0
Telefax 0251 8901-396
E-mail: info@caritas-muenster.de
Web: www.caritas-muenster.de

 
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