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    Newsletter 20/2016 - 20. Oktober 2016

 
 
 
 

Newsletter 20/2016 - 20. Oktober 2016

 
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  Bundesteilhabegesetz und personenzentrierte Steuerung: Passt das?


Reges Interesse beim Liga-Fachtag zum BTHG. (Foto: Liga Hessen)

"Bundesteilhabegesetz - Personenzentrierung in Hessen" war Thema eines Fachtags der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen Mitte Oktober in Fulda. Gut 150 Teilnehmer aus der Eingliederungshilfe sowie Kostenträger waren gekommen, um die Erkenntnisse aus dem hessischen Projekt PerSEH (Personenzentrierte Steuerung der Einliederungshilfe in Hessen) auf seine Passung auf das ab 1. Januar 2017 geltende Bundesteilhabegesetz (BTHG) hin zu prüfen. Das Fazit der Experten: Die personenzentrierten Hilfen sind mit dem BTHG kompatibel.

Allerdings, darüber waren sich die Teilnehmer einig, sind noch zahlreiche Fragen mit Blick auf die Anforderungen und Unterschiede zum BTHG unbeantwortet. Die Vertreter der Leistungserbringer und Kostenträger sowie Wissenschaftler diskutierten unter anderem darüber, in welchem Verhältnis Gesamtplan* und Teilhabeplan** auf Grundlage des Gesetzes künftig stehen werden.

Klar ist: Das BTHG bedeutet einen Systemwechsel, bei dem die Steuerungsfunktion auf die Kostenträger übertragen wird. Den Leistungserbringern wird die Rolle des reinen Dienstleisters zugeteilt -  was auf deutliche Kritik stößt: Schließlich wird der Gesamtplan unter anderem gemeinsam von den Liga-Einrichtungen mit den Betroffenen erstellt. Daher befürchten die Menschen mit Behinderung eine Verschlechterung ihrer Lebenssituation. Die Kommunen wiederum versprechen sich eine finanzielle Entlastung durch das neue Gesetz.

Neben der Umsetzung des BTHG in 2017 muss in Hessen geklärt werden, wer der drei bisherigen Verantwortlichen in Zukunft der Träger der Eingliederungshilfe sein soll: der Landeswohlfahrtsverband (LWV) als überörtlicher Sozialhilfeträger oder der örtliche Sozialhilfeträger. Darüber hinaus ist auch eine Aufgabenverteilung auf beide Institutionen möglich. Die Liga Hessen wird hierüber gemeinsam mit dem LWV und den Kommunalen Spitzenverbänden ausgiebig beraten.

Vorträge der Fachtagung zum Download

* Gesamtplan nach § 58 SGB XII: Planung und Durchführung der Leistungen sollen im Zusammenwirken des Sozialhilfeträgers mit dem Menschen mit Behinderung und den weiteren Beteiligten erfolgen.
** Teilhabeplan nach §10 SGB IX: verpflichtet alle Träger, die nach SGB IX zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet sind. Umfasst die Planung, Durchführung und Überprüfung aller erforderlichen Leistungen und bindet alle Leistungsträger und sonstigen Beteiligten ein.

Weitere Informationen: Dr. Elke Groß (Abteilungsleiterin Alten-, Gesundheits- und Behindertenhilfe im Diözesancaritasverband) •Telefon: 06431 997-183 • elke.gross@dicv-limburg.de


 
 
   

Herausgeber:
Caritasverband für die Diözese Limburg e. V.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Text und Redaktion:
Petra M. Schubert
Telefon: 06431 997-113 • Telefax: 06431 997-114
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