EuGH-Urteil |
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Statement von Hans Jörg Millies, Finanz- und Personalvorstand des Deutschen Caritasverbandes, zum heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs Berlin, 17. April 2018. Der Deutsche Caritasverband begrüßt, dass im heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg zum kirchlichen Arbeitsrecht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich bestätigt wird. Caritative Träger haben weiterhin das Recht, festzulegen, ob die Konfessionszugehörigkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers eine berufliche Anforderung für eine bestimmte Stelle darstellt. Nicht nur christlichen Kirchen sondern allen Religionsgemeinschaften muss es möglich sein, sich nach ihren eigenen Werten zu organisieren, im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch, entscheiden zu können, welche beruflichen Tätigkeiten religionsbezogene Anforderungen stellen. Der Deutsche Caritasverband wird prüfen, welche Folgerungen sich aus der EuGH-Entscheidung für die Einstellungspraxis in den Einrichtungen und Diensten der Caritas ergeben. Unabhängig von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden Einrichtungen und Dienste der Caritas weiterhin ihre Identität als kirchliche Einrichtung gestalten. Entscheidend für den Deutschen Caritasverband ist, dass der kirchliche Charakter und die christlichen Werte der Einrichtungen und Dienste erkennbar bleiben. | ||
Herausgegeben von Deutscher Caritasverband e.V. Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Redaktion: Claudia Beck (Verantwortlich) Pressesprecherin Telefon: 030 284447-42 Telefax: 030 284447-55 E-Mail: pressestelle@caritas.de www.caritas.de www.facebook.com/caritas.deutschland Haus der Deutschen Caritas Reinhardtstraße 13, 10117 Berlin | |||
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