Am 01.01.2025 ist in weiten Teilen das am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich wichtige Erleichterungen, u.a. im Vereins-, Arbeits-, Steuer- und Mietrecht, insbesondere durch die Einführung der Textform anstelle der Schriftform, dort wo es angemessen und sachgerecht ist.
Änderungen im Vereinsrecht
Das Schriftformerfordernis in § 32 Abs.3 BGB wird durch die Textform ersetzt: „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären“. Gleiches gilt für § 33 Abs.1 S.2 BGB: „Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.“
Die Textform (§ 126b BGB) verlangt eine lesbare Erklärung mit Nennung der erklärenden Person auf einem dauerhaften Datenträger, wie E-Mail oder Telefax. Im Gegensatz dazu erfordert die Schriftform (§ 126 BGB) eine eigenhändige Namensunterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.
Wichtig ist, dass abweichende Regelungen in Satzungen Vorrang haben (§ 40 BGB). So bleibt es z.B. bei Schriftformerfordernissen, die in der Satzung enthalten sind.
Änderungen im Arbeitsrecht
Arbeitgeber können den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 NachwG) nun auch in Textform erbringen, es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt einen Nachweis in Schriftform. Dies gilt ebenso für Änderungsverträge.
Mit Einwilligung des Arbeitnehmers können Zeugnisse zukünftig elektronisch erteilt werden, sofern sie eine elektronische Signatur enthalten.
Die Aushangpflicht von Gesetzen und Tarifverträgen wird digitalisiert, sofern alle Beschäftigen ungehinderten Zugang zu den Informationen haben.
Weiterhin können Mitarbeitende ab dem 01.05.2025 Elternzeit und Pflegezeit in Textform beantragen.
Steuerrechtliche Änderungen
Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen wird von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs.3 AO, 257 Abs.4 HGB). Diese Änderung gilt auch für umsatzsteuerlich Rechnungen (14 Abs.1 S.1 UStG). Diese Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 01. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist.
Ferner wurden die Regelungen für die Katastrophenhilfe in § 53 AO angepasst, um die Hilfeleistung in Notlagen zu erleichtern. § 53 AO Nr. 2 S. 3 AO ist aufgehoben. Stattdessen folgt eine neue Nr. 3 (besondere wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit), die wie folgt lautet: „Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.
In diesen Fällen wird der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit erleichtert. Es genügt, die Notlage und die entstandenen Mehraufwendungen glaubhaft zu machen. Diese Änderung wurde von den in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbänden seit langem gefordert und wird begrüßt.
Änderungen im Mietrecht
Vermieter können Belege zur Betriebskostenabrechnung in elektronischer Form bereitstellen (§ 556 Abs.4 BGB). Darüber hinaus reicht für Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr künftig die Textform aus. Für bestehende Mietverhältnisse gilt eine einjährige Übergangsfrist.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Link (hier verlinken zu unten stehendem Link) zum Gesetzestext.
Andrea Veelklen
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