Newsletter DiCV Aachen 4-2025 vom 5. März 2025
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Newsletter DiCV Aachen 4-2025 vom 5. März 2025
    Inhalt:

     Aus dem Deutschen Caritasverband
1.      Ergebnisse der Corona-Umfrage in Caritas-Einrichtungen

     Aus der Arbeitsrechtlichen Kommission
2.      Aufruf zur Wahl der Vertreter*innen der Dienstgeber in die Regionalkommissionen der AK

     AK-Dienstgeberforum
3.      Aktuelle Informationen zum Anlage-2-Reformprozess

     Aus dem Justitiariat
4.      Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in weiten Teilen in Kraft

     Aus der Freien Wohlfahrtspflege NRW
5.      LAG hat Broschüre zum Haushaltsplan 2025 angepasst
 
 1.      Ergebnisse der Corona-Umfrage in Caritas-Einrichtungen

Die Zusammenarbeit von Freier Wohlfahrtspflege und Kommunen und die digitale Erreichbarkeit tragen zur Widerstandsfähigkeit einer Gesellschaft bei Krisen bei. Das ist ein Ergebnis einer Umfrage des Deutschen Caritasverbands (DCV) zu den Folgen und Folgerungen der Corona-Pandemie in seinen Einrichtungen. Zugleich beklagten viele Einrichtungen eine starke Bürokratie. Eva Maria Welskop-Deffaa bezeichnete wohlfahrtsverbandliche Strukturen als „Solidaritätsstifter und kreative Krisenmanager“. Mehr Details zu der Umfrage gibt es in einer Pressemitteilung des Deutschen Caritasverbandes.

Christian Heidrich



 2.      Aufruf zur Wahl der Vertreter*innen der Dienstgeber in die Regionalkommissionen der AK

Gemäß §2 Abs. 3 der Wahlordnung der Dienstgeberseite in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat der Vorbereitungsausschuss für die Dienstgeberseite den Wahlaufruf zur Wahl der Vertreter*innen der Dienstgeber in die Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes 2025 veröffentlicht.

Christian Heidrich



 3.      Aktuelle Informationen zum Anlage-2-Reformprozess

Seit vielen Jahren ist die Reform der Anlage 2 zu den AVR eine dringende Forderung vieler Dienstgeber. In den verganenen Monaten hat eine Arbeitsgruppe der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) mit Hochdruck an der Anlage-2-Reform gearbeitet und in vielen Punkten bereits eine Einigung erzielt, so dass eine realistische Chance besteht, das Vorhaben in der in diesem Jahr zu Ende gehenden Amtsperiode der AK erfolgreich abzuschließen. Geplant ist, die Veränderungen zum 01.01.2027 umzusetzen.

Nicht nur zum aktuell erreichten Verhandlungsstand, sondern auch zu der dann notwendigen Umstellung gibt es bereits jetzt einige Fragen aus den Reihen der Dienstgeber. Um dem Informationsbedürfnis der Einrichtungsträger Rechnung zu tragen, laden die AK-Dienstgebervertreter aus dem Bistum Aachen, Dirk Hucko und Martin Novak, herzlich zu einem AK-Dienstgeberforum ein, das am Montag, 24. März 2025, in der Zeit von 15.30 bis ca. 17.00 Uhr im Online-Format stattfindet. Herzlich eingeladen sind alle Dienstgebervertreter und Personalverantwortliche der dem Diözesancaritasverband Aachen angeschlossenen Einrichtungen und Dienste. 

Als Referent wird Dr. Pascal Krimmer, Referent für Ökonomische Analysen und Strategie in Geschäftsstelle der AK-Dienstgeberseite, über den Stand des Anlage-2-Reformprozesses berichten und für Fragen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls kann auch zur aktuellen Tarifrunde informiert werden. 

Das AK-Forum findet als Videokonferenz Die Einwahldaten zum Zoom-Meeting lauten:

https://caritas-ac-de.zoom.us/j/62234831617?pwd=qZbKyIIZz9W71V5iYGcy3sIWJNlcwa.1 

Meeting-ID: 622 3483 1617
Kenncode: 476785

Martin Novak



 4.      Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in weiten Teilen in Kraft

Am 01.01.2025 ist in weiten Teilen das am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich wichtige Erleichterungen, u.a. im Vereins-, Arbeits-, Steuer- und Mietrecht, insbesondere durch die Einführung der Textform anstelle der Schriftform, dort wo es angemessen und sachgerecht ist.

Änderungen im Vereinsrecht

Das Schriftformerfordernis in § 32 Abs.3 BGB wird durch die Textform ersetzt: „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären“. Gleiches gilt für § 33 Abs.1 S.2 BGB: „Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.“

Die Textform (§ 126b BGB) verlangt eine lesbare Erklärung mit Nennung der erklärenden Person auf einem dauerhaften Datenträger, wie E-Mail oder Telefax. Im Gegensatz dazu erfordert die Schriftform (§ 126 BGB) eine eigenhändige Namensunterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Wichtig ist, dass abweichende Regelungen in Satzungen Vorrang haben (§ 40 BGB). So bleibt es z.B. bei Schriftformerfordernissen, die in der Satzung enthalten sind.

Änderungen im Arbeitsrecht

Arbeitgeber können den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 NachwG) nun auch in Textform erbringen, es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt einen Nachweis in Schriftform. Dies gilt ebenso für Änderungsverträge.

Mit Einwilligung des Arbeitnehmers können Zeugnisse zukünftig elektronisch erteilt werden, sofern sie eine elektronische Signatur enthalten.

Die Aushangpflicht von Gesetzen und Tarifverträgen wird digitalisiert, sofern alle Beschäftigen ungehinderten Zugang zu den Informationen haben.

Weiterhin können Mitarbeitende ab dem 01.05.2025 Elternzeit und Pflegezeit in Textform beantragen.

Steuerrechtliche Änderungen

Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen wird von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs.3 AO, 257 Abs.4 HGB). Diese Änderung gilt auch für umsatzsteuerlich Rechnungen (14 Abs.1 S.1 UStG). Diese Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 01. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. 

Ferner wurden die Regelungen für die Katastrophenhilfe in § 53 AO angepasst, um die Hilfeleistung in Notlagen zu erleichtern. § 53 AO Nr. 2 S. 3 AO ist aufgehoben. Stattdessen folgt eine neue Nr. 3 (besondere wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit), die wie folgt lautet: „Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.

In diesen Fällen wird der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit erleichtert. Es genügt, die Notlage und die entstandenen Mehraufwendungen glaubhaft zu machen. Diese Änderung wurde von den in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbänden seit langem gefordert und wird begrüßt.

Änderungen im Mietrecht

Vermieter können Belege zur Betriebskostenabrechnung in elektronischer Form bereitstellen (§ 556 Abs.4 BGB). Darüber hinaus reicht für Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr künftig die Textform aus. Für bestehende Mietverhältnisse gilt eine einjährige Übergangsfrist.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Link (hier verlinken zu unten stehendem Link) zum Gesetzestext.

Andrea Veelklen



 5.      LAG hat Broschüre zum Haushaltsplan 2025 angepasst

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW (LAG) hat ihre im vergangenen Jahr veröffentlichte Broschüre „Auswirkungen der Haushaltsplanung 2025 auf die Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege in NRW“ aktualisiert. Da mittlerweile die Landesregierung den genehmigten Haushaltsplan 2025 veröffentlicht hat, hat die LAG die Gesamtübersicht in ihrer Broschüre angepasst. Die ursprüngliche Haushaltsplanung wurde dem finalen Haushaltsplan gegenübergestellt. So wird nun sichtbar, welche der für die Freie Wohlfahrtspflege relevanten Kürzungen zurückgenommen worden sind. Änderungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf sind in der ersten Spalte der Gesamtübersicht-Tabelle mit einem (x) gekennzeichnet.

Christian Heidrich



Herausgegeben von
Caritasverband für das Bistum Aachen e.V.
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Christian Heidrich (verantwortlich)
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