Vorstellung der Aufgabenkreise: Behördenangelegenheiten
Aufgabenkreis: Besorgung von Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialangelegenheiten
Es kommt häufig vor, dass Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten ihres Betreuten mit Behörden oder Trägern der Sozialversicherungen zusammenarbeiten müssen.
Die Aufgaben der einzelnen Aufgabenkreise sind nicht immer separat abzugrenzen, sondern gehen auch oft ineinander über.
Anträge auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII gehören aus dem Sachzusammenhang heraus in erster Linie zum Bereich der Vermögenssorge, genauso wie Anträge auf Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung oder auf Leistungen der Krankenversicherung zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge gehören, weil damit die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der weiteren Aufgaben in diesem Bereich geschaffen werden.
Die Vertretungsbefugnis des Betreuers gegenüber Behörden ergibt sich bereits aus dem § 1902 BGB. Hier ist eindeutig geregelt, dass Betreuer im Rahmen der Aufgabenkreise ihre Klienten vertreten.
Gleichwohl wird diese Vertretungsbefugnis im Sinne einer Klarstellung häufig auch als zusätzlicher Aufgabenkreis in der Bestellungsurkunde genannt. Formulierungen für diese Aufgabenkreise sind dann z.B. "Behördenangelegenheiten", "alle Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten" oder auch "Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden". Sofern in einem Beschluss zur Betreuerbestellung eine entsprechende Formulierung vorhanden ist, ergibt sich daraus aber nicht, dass Betreuer deshalb auch die allein verantwortlichen Ansprechpartner für alle behördlichen Angelegenheiten sind (Siehe dazu auch BGH Beschluss in FamRZ2015, 649).
Im "normalen (zivilrechlichen) Leben" ändert die Betreuerbestellung nichts an der rechtlichen Handlungsfähigkeit der Klienten. Das gilt so lange, wie nicht die Geschäftsunfähig festgestellt worden ist. Lediglich beim Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB steht das von Klienten abgeschlossene Geschäft unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Betreuers. Die Betreuerbestellung bewirkt also zunächst nur, dass auch der Betreuer (stellvertretend) Rechtsgeschäfte seine Klienten tätigen kann.
HINWEIS: https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/BdB_Beh%C3%B6rdenmerkblatt_2019.pdf