KAM-Newsletter 25/2013 | ||
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Sehr geehrte Damen und Herren, Thema dieses Newsletters: Studie des DIMR zum Thema „Racial Profiling“ Mit freundlichen Grüßen KAM-Redaktion | ||
Studie des DIMR zum Thema „Racial Profiling“ Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hat eine Studie mit dem Thema „Racial Profiling – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz (BPolG)“ herausgegeben. Die vorliegende Studie geht der Frage nach der menschenrechtlichen Zulässigkeit von Racial Profiling am Beispiel von § 22 Abs. 1 a BPolG nach. Sie zeigt auf, dass aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz sowie aus europäischen und internationalen Menschenrechtsbestimmungen die staatliche Verpflichtung folgt, keine rassistischen Personenkontrollen vorzunehmen und bei anlasslosen Personenkontrollen das phänotypische Erscheinungsbild eines Menschen nicht als Auswahlkriterium heranzuziehen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass § 22 Abs. 1 a BPolG gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt und daher vom Gesetzgeber zu streichen ist. Sofern der Gesetzgeber nicht tätig werde, empfiehlt die Studie den zuständigen Gerichten eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Norm. § 22 Abs. 1 a BPolG lautet: |
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Die Redaktion
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