Caritas-Newsletter
    KAM-Newsletter 25/2013
 
 
  Sehr geehrte Damen und Herren, 
Thema dieses Newsletters: Studie des DIMR zum Thema „Racial Profiling“
Mit freundlichen Grüßen 
KAM-Redaktion
 
 
Studie des DIMR zum Thema „Racial Profiling“

Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hat eine Studie mit dem Thema „Racial Profiling – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz (BPolG)“ herausgegeben. Die vorliegende Studie geht der Frage nach der menschenrechtlichen Zulässigkeit von Racial Profiling am Beispiel von § 22 Abs. 1 a BPolG nach. Sie zeigt auf, dass aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz sowie aus europäischen und internationalen Menschenrechtsbestimmungen die staatliche Verpflichtung folgt, keine rassistischen Personenkontrollen vorzunehmen und bei anlasslosen Personenkontrollen das phänotypische Erscheinungsbild eines Menschen nicht als Auswahlkriterium heranzuziehen.  

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass § 22 Abs. 1 a BPolG gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt und daher vom Gesetzgeber zu streichen ist. Sofern der Gesetzgeber nicht tätig werde, empfiehlt die Studie den zuständigen Gerichten eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Norm. 

§ 22 Abs. 1 a BPolG lautet:
„Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.“ 

Herunterladen können Sie die Studie hier.



 
 
   

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